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38. GruPrax e.V. Veranstaltung am 23.11.2023

Vorträge von Dr. Viktoria Kraetzig und Laura Marie Münster

Am 23. November 2023 fand die 38. Veranstaltung des GruPrax e.V. und des Instituts für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (IGRU) im SSC-Gebäude der Universität statt.

Als Hauptrednerin konnten wir Dr. Viktoria Kraetzig, Habilitandin am Lehrstuhl von Prof. Dr. Alexander Peukert an der Goethe-Universität Frankfurt am Main, gewinnen, die zum Thema „Der Pastiche – Fair Use im Unionsrecht?“ vortrug. Eingeleitet wurde der Abend zuvor von unserer Doktorandin Laura Marie Münster, die mit der Vorstellung ihres kurz vor dem Abschluss stehenden Forschungsvorhabens „Die urheberrechtliche Zulässigkeit des Samplings kleinster Tonsequenzen“ die perfekte Überleitung zum Hauptvortrag lieferte.

Anlass beider Vorträge war das kalte, zweisekündige Scheppern von Metall auf Metall, das die Gerichte schon seit über 20 Jahren beschäftigt und das urheberrechtliche Spannungsfeld zwischen Bearbeitungs- und Vervielfältigungsrecht auf die Probe stellt. Frau Münster gab der Zuhörerschaft eine umfassende Einleitung in die Problematik, indem sie die Bedeutung des Samplings für die Musik, insbesondere für Popmusik und die Rap- und Hip-Hop-Szene unterstrich und die rechtliche Problematik des lizenzfreien Samplings kurz darstellte. In ihrem Vortrag fokussierte sie sich auf die Frage nach einschlägigen Schranken, insbesondere, ob Sampling unter die neue Pastiche-Schranke nach § 51a UrhG fallen kann. Frau Münster hat im Rahmen ihrer Forschung eine bisher noch fehlende Definition des Pastiche ausgearbeitet, unter die sie alle Aspekte des Falls subsumiert hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass Sampling Pastiche sein könne und das bei „Metall auf Metall“ auch der Fall sei. Mit einem abschließenden Hinweis darauf, dass genau diese Frage – wie Pastiche im Sinne des Unionsrechts zu verstehen ist – am 14.09.2023 auch Gegenstand eines Vorlagebeschlusses („Metall auf Metall V“) des BGH wurde, war der Übergang zu Frau Dr. Kraetzigs Vortrag vollbracht. Gleichzeitig war die Neugierde der Anwesenden darauf, ob der EuGH ähnlich wie Frau Münster entscheiden wird, sicherlich geweckt.

Nach herzlichem Applaus begann Frau Dr. Kraetzig mit ihrer kritischen und sorgfältigen Auseinandersetzung mit dem Vorlagebeschluss des BGH, der unter anderem danach fragt, ob der Pastiche-Begriff im Sinne der InfoSoc-Richtlinie als Auffangtatbestand für eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk oder sonstigen Bezugsgegenstand einschließlich Samplings zu verstehen sei. Prägnant brachte sie bereits zu Beginn den Tenor ihres Vortrags auf den Punkt und nahm die gesamte, vielfältige Zuhörerschaft mit, indem sie „Metall auf Metall“ als das benannte, was „Lüth“ für das Zivilrecht war. Die Kopie ohne Lizenz sei eine „Erbsünde“ des Urheberrechts, während der Pastiche wiederum nicht nur eine bloße Kopie darstelle, sondern ein Spiel mit Differenz und Imitation sei, sodass er gerade nicht zu einer verkappten Fair-Use-Klausel für jegliche Kopie herabsinken dürfe.

So spreche bereits das Normprogramm des Unionsrechts gegen die Existenz eines Auffangtatbestands, da die verschiedenen Ausnahmen und Beschränkungen als eigene Freiheitssphären zu verstehen seien, die sich überlappten, aber nicht ineinander aufgehen sollten, zumal ansonsten die einzelnen Nennungen von Parodie, Karikatur und Pastiche im Normtext überflüssig wären. Das unionsrechtliche Sekundärrecht denke zudem, wie die Rechtsprechung des EuGH untermauere, allein in der Kategorie eines funktionierenden Binnenmarkts, was durch ein generalklauselartiges Begriffsverständnis ausgehöhlt würde. Außerdem widerspreche ein solches Verständnis dem Drei-Stufen-Test, was der britische High Court in seiner Entscheidung „Only Fools“ im letzten Jahr bestätigte, da der europäische Gesetzgeber damit nur eine Ausnahme für drei begrenzte spezifische Arten der Nutzung schaffen und gerade nicht jede Form der Kopie umfassen wollte.

Stattdessen müsse der Pastiche-Begriff als unionsautonom ausgelegt und mit Inhalt gefüllt werden. Da die Ausnahme vermutlich keine Vollharmonisierung bewirken solle, dürften die Mitgliedstaaten den Begriff aber ausfüllen, solange die materielle Begriffsgrenze nicht verschoben würde. Insbesondere setze ein Pastiche eine inhaltliche oder künstlerische Auseinandersetzung voraus. Folglich müsse der grundrechtliche Schutzbereich der Meinungs- und/oder Kunstfreiheit eröffnet sein, sodass dessen inhaltliche Erörterung inklusive Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich sei. Memes als Pastiche seien kritisch zu hinterfragen, da die Nutzung auf einer Plattform allein noch nicht dazu führe, dass es sich um ein Pastiche handelt. Stattdessen müsse kontextspezifisch darauf abgestellt werden, ob das Meme bloß zum Konsum oder viel mehr zur Kommunikation gedacht ist. Nur im letzteren Fall könne ein Meme von den kunstbezogenen Grundrechten umfasst sein.

Zum Schluss plädierte Frau Dr. Kraetzig dafür, dass das Urheberrecht sich wieder auf seine Wurzeln besinne solle: Je mehr das Urheberrecht die Alltagskommunikation, z.B. durch Memes, einbeziehe, desto mehr müsse bereits sein Schutzgegenstand mit Grundrechtsabwägungen bestimmt werden. Die Schutzschwelle solle nicht weiter herabgesenkt werden, da ansonsten zunehmend Alltagsgegenstände wie Kunst behandelt würden.

Diese klaren Thesen riefen natürlich Reaktionen und Fragen im Publikum hervor, sodass z.B. lebhaft darüber diskutiert wurde, ob Memes und die Karosserie eines Porsche-Fahrzeugs als künstlerische Leistungen verstanden werden können. Zudem wurde die Frage aufgeworfen, warum der Karlsruher Kunstbegriff in der InfoSoc-Richtlinie eine Rolle spiele.

Die angeregte Diskussion setzte sich beim anschließenden Get Together mit Getränken und Buffet fort, sodass den Vereinsmitgliedern aus Anwalt- und Richterschaft sowie Studierenden, Promovierenden und Habilitierenden in immer wechselnden Konstellationen ein fruchtbarer Austausch und eine bunte Mischung gelang.